Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche (Festnahme und Anhaltung einerseits sowie Schubhaft andererseits) geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach samt der laut Auskunft des VwG nur einmal entrichteten Eingabengebühr von 240,-- €
GZ Fr 2022/21/0007, 02.06.2022
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche (Festnahme und Anhaltung einerseits sowie Schubhaft andererseits) geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach samt der laut Auskunft des VwG nur einmal entrichteten Eingabengebühr von 240,-- €.