Nach dem – auch im Verfahren zur Festsetzung einstweiligen Unterhalts anzuwendenden – Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, sind die Voraussetzungen für den ehelichen Unterhaltsanspruch vom Anspruchswerber zu bescheinigen; die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich
GZ 3 Ob 104/22y, 20.07.2022
OGH: Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO ist die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Unterhaltspflichtigen. Nach dem – auch im Verfahren zur Festsetzung einstweiligen Unterhalts anzuwendenden – Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, sind die Voraussetzungen für den ehelichen Unterhaltsanspruch vom Anspruchswerber zu bescheinigen. Die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich.