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Verfahrensrecht

OGH: §§ 19 ff JN – Ablehnung von Richtern

Aus dem bloß vermeintlichen Verstoß gegen § 183 Geo lassen sich weder Nichtigkeit noch Verfahrensmangel ableiten; bei der Behauptung, bei den Gerichtshöfen werde bei Ablehnungen systematisch gegen § 183 Geo verstoßen, woraus sich die Befangenheit der jeweiligen Richterinnen und Richter der Gerichtshöfe ergebe, handelt es sich um eine Pauschalablehnung ohne zureichenden Grund

30. 08. 2022
Gesetze:   §§ 19 ff JN, § 183 Geo
Schlagworte: Ablehnung von Richtern

 
GZ 6 Ob 113/22v, 22.06.2022
 
OGH: Das Ablehnungsverfahren soll den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen. Kaskadenartig erfolgende Ablehnungen – hier schon in einem einzigen (der negativen Prozessentscheidung folgenden) Schriftsatz – , die im Wesentlichen auf bloß (auch im Weiteren) wiederholte Pauschalvorwürfe gegründet werden, zu denen die stRsp negiert wird, erfolgen durch den Rechtsvertreter ganz offenkundig rechtsmissbräuchlich. Den Ablehnungswerbern sind die Kenntnisse ihres Rechtsvertreters zu Gesetzeslage und Judikatur insoweit zuzurechnen.
 
Das Verfahren über die Ablehnung des „Handelsgerichts Wien“, in eventu sämtlicher Richterinnen und Richter des Handelsgerichts Wien (in Ansehung der Entscheidung über die Ablehnung des Erstrichters), war weder unterbrochen worden noch bestand eine – von den Rechtsmittelwerbern bloß behauptete – „gesetzliche Verfahrensunterbrechung“. Mit Nichtigkeit behaftet könnte der angefochtene Beschluss (und das diesem vorangegangene Verfahren) im Hinblick auf § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nur dann sein, wenn an der gefällten Entscheidung ein Richter teilgenommen hätte, der kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen gewesen oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden wäre. Ersteres ist nicht behauptet worden (oder ersichtlich). Es hat aber auch kein erfolgreich abgelehnter Richter an der Entscheidung teilgenommen. Damit liegt die behauptete Nichtigkeit nicht vor.
 
Aus dem bloß vermeintlichen Verstoß gegen § 183 Geo lassen sich nach ständiger – dem Rechtsvertreter der Ablehnungswerber längst bekannter – Rsp weder Nichtigkeit noch Verfahrensmangel ableiten. Bei der Behauptung, bei den Gerichtshöfen werde bei Ablehnungen systematisch gegen § 183 Geo verstoßen, woraus sich die Befangenheit der jeweiligen Richterinnen und Richter der Gerichtshöfe ergebe (hier in der Ablehnungskaskade betroffen: die Richterinnen und Richter des Handelsgerichts Wien), handelt es sich um eine Pauschalablehnung ohne zureichenden Grund. Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit der Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs gegenüber den Ablehnungswerbern wurden nicht dargelegt. Im Gegenteil wird im Rekurs hervorgehoben, dass alle Ablehnungswerber – systematisch und in sämtlichen Verfahren – gleich behandelt würden.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, es habe angesichts dieser pauschalen Vorwürfe weder einer Äußerung der abgelehnten Richter bedurft noch sei eine Anhörung der Gegenseite erforderlich gewesen, wird vom erkennenden Senat geteilt.
 
Ausführungen zu einem späteren „Anfallszeitpunkt“ der (mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen) Ablehnung „des Handelsgerichts Wien“ beim OLG Wien (und eine daran anknüpfende behauptetermaßen andere Zusammensetzung des für die Entscheidung darüber zuständigen Senats beim OLG) scheitern überdies schon daran, dass diese Ablehnung beim OLG Wien bereits längst angefallen war, bevor die Ablehnung im Hinblick auf die nächste Stufe der Kaskade (Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des OLG Wien sowie der vorsorglichen Ablehnung bestimmter Mitglieder des OGH) dem OGH vorgelegt wurde.
 
Der behauptete systematische Verstoß gegen „ausnahmslos und unbedingt geltende“, „verfassungsgesetzlich abgesicherte“ Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Warum bei der hier gegebenen Sachlage (sofortige Eintragung in das Nc-Register des nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Senats des jeweiligen Gerichtshofs) der Anschein bestehen sollte, dass die „gesamte Rechtsprechung der Republik Österreich nicht als unparteiisch aufgefasst werden“ könne oder eine „willkürliche und verfassungswidrige Behandlung“ jener Parteien, welche Ablehnungsgründe geltend machten, (hier durch den erkennenden Senat des OLG Wien) vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
 
 

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