§ 1 Abs 1 NWG verlangt nicht zwingend ein Begehren nach einer unmittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz; es genügt, dass über den beantragten Notweg eine andere Verbindung als Anbindung an das öffentliche Wegenetz erreichbar wird (hier: Zugang zur Bergstation einer Seilbahn)
GZ 3 Ob 50/22g, 22.06.2022
OGH: Eine Wegeverbindung ist gem § 1 Abs 2 NWG ein „gebahnter Weg“ oder eine ohne Bestand einer Weganlage ausgeübte „Weggerechtigkeit“, also eine Servitut. Das „öffentliche Wegenetz“ iSd § 1 NWG besteht aus Wegen oder Straßen, die entweder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von dieser erhalten werden (Bundes- und Landesstraßen), oder aus Privatstraßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder diesem gewidmet sind.
Die Frage, ob die Wegeverbindung mit dem „öffentlichen Wegenetz“ unmittelbar sein muss, oder ob es für die Anwendbarkeit des NWG ausreicht, dass über den beantragten Notweg eine andere Verbindung - etwa eine Seilbahn, Eisenbahn oder ein Schiffstransport - als Anbindung an das öffentliche Wegenetz erreichbar wird, lässt sich aus den Bestimmungen des NWG selbst nicht direkt beantworten. Der Wortlaut der „Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz“ lässt offen, ob eine solche Verbindung unmittelbar oder auch mittelbar (über ein allgemein zugängliches Transportmittel) gemeint ist.
Allgemein muss der Notweg nicht nur eine notwendige Verbindung darstellen, sondern der Duldungspflichtige darf dadurch auch nur möglichst wenig belastet werden. Es entspricht der Intention des § 1 Abs 1 NWG, für die Anwendbarkeit des NWG nicht zwingend ein Begehren nach einer unmittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz zu verlangen. Dies muss gerade dann gelten, wenn der Eigentümer des notleidenden Grundstücks mit seinem Begehren nach einer bloß mittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz letztlich geringere Belastungen der betroffenen Liegenschaften verursacht, als dies etwa durch eine zwar unmittelbar zum öffentlichen Wegenetz führende, aber viel längere und / oder aufwändigere Verbindung der Fall wäre.
Für den hier zu beurteilenden Fall kann zunächst kein Zweifel darüber bestehen, dass der begehrte Zugang zur Bergstation der Seilbahn selbst ein „Weg“ iSd NWG ist. Dass dieser dann erst mittelbar über die Gondelverbindung den Zugang zum öffentlichen Wegenetz vermittelt, schließt nach den zuvor angestellten Erwägungen („Prinzip der schonenden Ausübung“) die Anwendbarkeit des NWG nicht vorweg aus. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist daher der Antrag auf Einräumung eines Notwegs nicht mit der Begründung abzuweisen, es werde damit keine direkte (unmittelbare) Anbindung an das öffentliche Wegenetz angestrebt.