Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist für eine Lebensgemeinschaft unverzichtbar
GZ 1 Ob 98/22a, 14.07.2022
OGH: Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist, und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass iSe beweglichen Systems nicht stets alle 3 Merkmale vorhanden sein müssen.
Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Eine fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert allerdings nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt.
Unter Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen. Die Lebensgemeinschaft ist damit sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenngleich ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.
Hier wohnen die Klägerin und der Mann, den sie 2013 nach der Scheidung kennengelernt hat, seit 2017 getrennt in übereinander im selben Haus liegenden Wohnungen. Es befinden sich keine persönlichen Gegenstände des einen in der Wohnung des anderen; keiner verfügt über einen Schlüssel zur Wohnung des anderen. Manchmal übernachtet die Klägerin in der Wohnung des Mannes, nur selten der Mann in der Wohnung der Klägerin, die dort mit ihren beiden erwachsenen Töchtern lebt. Eine gemeinsame Haushaltsführung erfolgt nicht. Gemeinsame Mahlzeiten werden nur gelegentlich eingenommen. Die beiden unterstützen sich wechselseitig weder in der Haushaltsführung noch bei Reparaturarbeiten in der Wohnung noch finanziell. Sie haben kein gemeinsames Konto und auch keine gemeinsamen Anschaffungen getätigt. Die Kosten gemeinsam unternommener Ausflüge und Urlaube werden zwischen ihnen penibel geteilt und abgerechnet. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass bei der gebotenen Gesamtschau die Umstände für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht ausreichen, ist hier keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.