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Zivilrecht

OGH: Zur Anzeigeobliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG (Rechtsschutzversicherung)

Erfährt der VN unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags von einem Versicherungsfall, so muss er alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis bringen und darf nicht zuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen

30. 08. 2022
Gesetze:   § 33 VersVG, Art 8 ARB, Art 3 ARB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Anzeigeobliegenheit, Schadensmeldung, Versicherungsfall, Eintritt nach Ablauf der Versicherungsdauer

 
GZ 7 Ob 95/21b, 07.07.2022
 
OGH: Die in § 33 Abs 1 VersVG normierte, mit Art 8.1.1 (iVm Art 8.2) ARB auch vertraglich umgesetzte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der VN den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, dh wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der VN mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen.
 
Wenn der Vertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist, ist dies aber anders zu beurteilen: Der Versicherer hat hier den Vertrag bereits mit Ablauf der zwar dem VN gegenüber nichtigen, aber im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist nach Art 3.3 ARB 2009 abgerechnet. Der Anfall weiterer Versicherungsfälle ist die Ausnahme. Auch dem durchschnittlich verständigen VN ist einsichtig, dass der Versicherer in diesem Fall ein erhöhtes (uneingeschränktes) Interesse an einer iSd § 33 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle hat, muss der Versicherer doch trotz Beendigung des Vertrags sein zu übernehmendes Risiko umgehend beurteilen und einschätzen können und für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Der VN ist daher in diesem Fall gehalten, alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich je nach seinem Engagement in der Rechtsverfolgung konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Es steht nicht im Belieben des VN, durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung die Informationsobliegenheit zeitlich hinauszuschieben und sie dadurch zeitlich außer Kraft zu setzen.
 
Erfährt der VN daher unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags von einem Versicherungsfall, gilt die Anzeigepflicht nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB uneingeschränkt. Der VN hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
 
 

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