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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung iZm Kartell- oder Wettbewerbsverstößen

Der Deckungsausschluss nach Art 7.1.6 ARB ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher dahin zu verstehen, dass der Versicherer für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder Wettbewerbsrecht zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt

30. 08. 2022
Gesetze:   Art 7 ARB, § 1 UWG, § 18 UWG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Deckungsausschluss, Verbraucher, Konsument, Schadenersatzanspruch,, Wettbewerbsverstoß, Kartell, Konvergenzthese

 
GZ 7 Ob 95/21b, 07.07.2022
 
OGH: Art 7.1.6 ARB 2009 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts vom Versicherungsschutz aus.
 
Nach der in der Rsp des OGH vertretenen Konvergenzthese sind Schutz des freien Wettbewerbs und Schutz des lauteren Wettbewerbs keine Gegensätze, sondern zwei Aufgabenbereiche einer in ihrem Sinnzusammenhang einheitlichen Gesamtordnung. Das Kartellrecht dient ähnlichen Regelungszwecken wie das Lauterkeitsrecht; der Schutz erfasst in beiden Fällen Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite sowie die Allgemeinheit. Die Tatbestände des Kartellrechts und des Lauterkeitsrechts schließen einander dabei nicht aus, sondern stehen gleichwertig nebeneinander und ergänzen einander trotz unterschiedlicher Regelungsansätze; beide Rechtsgebiete stehen in einem Funktionszusammenhang, weil sie beide auf dasselbe Phänomen „Wettbewerb“ bezogen sind, das sie unter den Aspekten der Sicherung wettbewerblicher Marktstrukturen („Ordnungsprinzip“) bzw der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen („Lauterkeitsprinzip“) regeln. Marktmissbräuchliches und unlauteres Verhalten sind daher am selben Maßstab zu beurteilen, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs. Dass der Begriff „sonstiges Wettbewerbsrecht“ in Art 7.1.6 ARB lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach dem UWG einschließt, ist vor diesem Hintergrund evident und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
 
Der OGH hat bereits vor Jahrzehnten ausgesprochen, dass auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, bereits de lege lata Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber hat. Ein Verbraucher ist daher legitimiert, einen von ihm verfolgten vertragsunabhängigen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihm infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (zB Irreführung) entstanden sein soll, gerichtlich geltend zu machen, wobei die Haftung des unlauter Handelnden für Personen im Betrieb seines Unternehmens nicht auf seine Repräsentanten beschränkt ist, sondern sich nach § 18 UWG richtet.
 
Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss nach Art 7.1.6 ARB für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt.
 
 

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