Der Anspruch auf den Erfolgszuschlag wird dem Grunde nach schon durch den Verfahrenserfolg begründet; ein „überdurchschnittliches Bemühen des Rechtsanwalts“ ist nicht erforderlich
GZ 1 Ob 115/22a, 14.07.2022
OGH: Für Leistungen eines RA im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Gem § 12 AHK kann ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % des Honorarbetrags (auch ohne Vereinbarung mit dem Mandanten) verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter (bloß) wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es für den Erfolgszuschlag nur auf den im Verfahren erzielten Erfolg an. Andere Kriterien nennt § 12 AHK nicht. Die Bestimmung nimmt auch nicht auf § 4 AHK (nunmehr § 2 Abs 2 AHK) Bezug, wonach bei Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen ist, ob die vom RA erbrachten Leistungen „nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten“.
In der Lit wird zu § 12 AHK vertreten, dass der dort vorgesehene Erfolgszuschlag nur vom Verfahrensergebnis abhängt und es nicht auf eine besondere anwaltliche Tüchtigkeit, eine konkrete Verdienstlichkeit des RA oder eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache ankommt. Der Anspruch auf den Erfolgszuschlag werde „dem Grunde nach“ zwar schon durch den Verfahrenserfolg begründet, allerdings sei § 4 (nunmehr § 2 Abs 2) AHK insoweit heranzuziehen, als bei Festlegung seiner Höhe zu berücksichtigen sei, inwieweit der Erfolg auf ein unter- oder überdurchschnittliches Bemühen des RA zurückzuführen sei. Dabei sei bei gänzlichem Erfolg von einem Zuschlag von 50 % auszugehen und für über- bzw unterdurchschnittliche Mühe des Anwalts ein Zu- oder Abschlag vorzunehmen.
Der OGH geht ebenfalls davon aus, dass der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag nur an das Ergebnis des (Verwaltungs-)Strafverfahrens anknüpft und bei einem - wie im vorliegenden Fall - gänzlichen Erfolg grundsätzlich mit 50 % zusteht. Ob der Zuschlag im Hinblick auf § 4 (nunmehr § 2) AHK herabzusetzen wäre, wenn der Verfahrenserfolg auf „den Durchschnitt erheblich unterschreitenden“ Leistungen des RA beruhte (oder auch umgekehrt), muss im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vertreter des Klägers im Anlassverfahren in diesem nur „unterdurchschnittliche“ anwaltliche Leistungen erbracht hätte.