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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung für das Handeln von Organen der Landesverwaltungsgerichte

Das Handeln von Organen der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist amtshaftungsrechtlich dem Bund zuzurechnen

30. 08. 2022
Gesetze:   § 1 AHG, Art 10 B-VG, Art 23 B-VG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Organ, Funktionstheorie, mittelbare Bundesverwaltung, Kompetenzverteilung, Vollziehung, Kraftfahrwesen, Landesverwaltungsgericht

 
GZ 1 Ob 115/22a, 14.07.2022
 
OGH: Gem § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger „für die als ihre Organe handelnden Personen“, was dahin zu verstehen ist, dass es bei der Beurteilung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem AHG in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ organisatorisch der angeblich Schuldtragende war, sondern darauf, in wessen Namen und für wen dieses im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung funktionell tätig war. Entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ handelte, wobei auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand abzustellen ist. Diese „Funktionstheorie“ lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art 23 B-VG ableiten.
 
Die funktionelle Zurechnung des Organhandelns ermöglicht in bestimmten Fällen eine Haftung des Bundes für organisatorisch dem Land (oder einer Gemeinde) zugeordnete Organe. Er haftet für gesetzwidrige Handlungen von Landes- oder Gemeindeorganen, wenn diese im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung - also in einer seinem Vollzugsbereich zugewiesenen Angelegenheit - tätig wurden. Ob die für einen Rechtsträger handelnde Person zu dessen Personalstand gehört, spielt für die funktionelle Zurechnung keine Rolle, weil nicht ihre dienstrechtliche Stellung, sondern die dem Organ zugeteilte Aufgabe und von ihm ausgeübte Tätigkeit für die amtshaftungsrechtliche Zuordnung entscheidend sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob von einem Organ ein Bundes- oder Landesgesetz vollzogen wird, weil nicht die Gesetzgebungs-, sondern die Vollzugskompetenz maßgebend ist. Gehört ein Organ einem anderen als dem funktionell zuständigen Rechtsträger an, haftet gem § 1 Abs 3 AHG dieser organisatorische Rechtsträger solidarisch mit jenem, dem das Organ funktionell zugeordnet ist, wodurch eine Mithaftung des bloß in organisatorischer Hinsicht zuständigen Rechtsträgers für eine materiell fremde Schuld begründet wird.
 
Bei der - im Anlassverfahren erfolgten Vollziehung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens handelt es sich gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG um eine dem Bund zum Vollzug zugewiesene Rechtsmaterie, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Die Organe des Landesverwaltungsgerichts wurden hier somit innerhalb des Vollzugsbereichs des Bundes tätig. Dieser haftet daher für eine ihnen dabei unterlaufene unvertretbare Rechtsanwendung. Das Handeln von Organen der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist nämlich amtshaftungsrechtlich dem Bund zuzurechnen.
 
 

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