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Verkehrsrecht

VwGH: Überschreiten der Mindestentziehungsdauer iZm alkoholisiert verursachtem Verkehrsunfall?

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat; dass es in einem solchen Fall zwingend - dh unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rsp aber nicht

29. 08. 2022
Gesetze:   § 26 FSG, § 99 StVO, § 25 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Alkoholisierung, Verkehrsunfall, Überschreiten der Mindestentziehungsdauer,

 
GZ Ra 2022/11/0107, 11.07.2022
 
In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, bei der Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO werde die (fixe) Entziehungsdauer von einem Monat (§ 26 Abs 1 erster Satz FSG) bei Verschulden eines Verkehrsunfalls gesetzlich auf eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten verlängert (§ 26 Abs 1 Z 2 FSG). Wenn der Gesetzgeber schon bei der Entziehung wegen einer geringeren Alkoholisierung die Entziehungsdauer bei Verschulden eines Verkehrsunfalls um zwei Monate verlängere, sei diese Wertung „auf Grund eines Größenschlusses“ auch bei „höhergradigen Alkoholdelikten“ anzuwenden. § 26 Abs 1 Z 2 FSG sei daher „analog auch auf § 26 Abs 2 FSG“ anzuwenden. Dies entspreche auch der gängigen Vollzugspraxis der erstinstanzlichen Führerscheinbehörden.
 
VwGH: Das Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus, dass bei Verschulden eines Verkehrsunfalls bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1a StVO die gem § 26 Abs 2 Z 4 FSG festzusetzende Entziehungsdauer infolge der für geboten erachteten Analogie in jedem Fall um zwei Monate zu verlängern wäre, also mindestens sechs Monate betragen müsste.
 
Eine solche Auffassung steht allerdings in Widerspruch zur stRsp des VwGH, nach welcher die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde bzw das VwG darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
 
Dazu hat der VwGH ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rsp aber nicht.
 
Es besteht demnach bereits Rsp des VwGH zur Frage der Festsetzung der Entziehungsdauer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Lenker bei Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1a StVO einen Verkehrsunfall verschuldet. Von dieser Rsp abzugehen sieht der VwGH auf Grund des Revisionsvorbringens keinen Anlass.
 
 

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