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Fremdenrecht

VwGH: § 57 AsylG 2005 – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet

29. 08. 2022
Gesetze:   § 57 AsylG 2005
Schlagworte: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 
GZ Ra 2022/18/0143, 11.07.2022
 
VwGH: Wenn die Revision vorbringt, das VwG hätte den Revisionswerbern von Amts wegen einen Aufenthalt nach § 57 AsylG 2005 erteilen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind. Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.
 

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