Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet
GZ Ra 2022/18/0143, 11.07.2022
VwGH: Wenn die Revision vorbringt, das VwG hätte den Revisionswerbern von Amts wegen einen Aufenthalt nach § 57 AsylG 2005 erteilen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind. Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.