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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz iZm unaufgefordert eingebrachter Revisionsbeantwortung

Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist; der in der von den Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen

29. 08. 2022
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, § 36 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, unaufgefordert eingebrachte Revisionsbeantwortung

 
GZ Ra 2020/06/0259, 07.07.2022
 
VwGH: Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl dazu § 36 Abs 1 VwGG). Der in der von den Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen
 

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