Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist; der in der von den Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen
GZ Ra 2020/06/0259, 07.07.2022
VwGH: Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl dazu § 36 Abs 1 VwGG). Der in der von den Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen