Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen
GZ Ra 2022/02/0126, 13.07.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kfz gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. Der Behörde bzw dem VwG steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen.
Im Hinblick auf den von der Revisionswerberin geltend gemachten Grundsatz der Amtswegigkeit ist darauf zu verweisen, dass dieser die Partei nicht von ihrer Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, kann dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül gezogen werden. Aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abgeleitet werden, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte sich das VwG bei seiner Entscheidung nicht bloß auf die Aufnahme des auf die Revisionswerberin zugelassenen Fahrzeuges, sondern setzte sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin bzw ihrem Schweigen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinander und legte seine Erwägungen offen. Dass es hierbei von der hg Rsp abgewichen wäre und seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Denn obwohl vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden kann, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet, hat die Revisionswerberin im gesamten Verfahren lediglich pauschal bestritten, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben und bezüglich des tatsächlichen Lenkers darauf verwiesen, diesen nicht der Strafverfolgung bzw dem Entzug der Lenkberechtigung aussetzen zu wollen. Warum sie selbst konkret als Lenkerin nicht in Betracht kommt, wurde weder im Einspruch noch in der Beschwerde oder anderen Schriftsätzen näher dargelegt, etwa durch konkrete Angaben zu ihrem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstigen Gründen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Lenkerin habe gewesen sein können. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht jedoch auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen.