Keine Verletzung der Unschuldsvermutung wird bewirkt, wenn das VwG in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung begangen wurde
GZ Ra 2022/02/0126, 13.07.2022
VwGH: Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung bewirkt wird, wenn das VwG in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung von der Revisionswerberin begangen wurde.