Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf "eine sachgerechte Entscheidung" werden keine subjektiven Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es keine solchen abstrakten Rechte gibt
GZ Ra 2022/02/0131, 13.07.2022
VwGH: Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision (ua) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gem § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf „eine sachgerechte Entscheidung“ werden jedoch keine subjektiven Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach der stRsp keine solchen abstrakten Rechte gibt.
Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.