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Verfahrensrecht

OGH: Zum Vorkaufsrecht im Insolvenzverfahren

Im Verfahren über die Genehmigung einer freihändigen Liegenschaftsveräußerung hat der Vorkaufsberechtigte keine Rechtsmittellegitimation

22. 08. 2022
Gesetze:   § 117 IO, § 171 EO, § 1076 ABGB
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Vorkaufsrecht, Vorkaufsberechtigter, Insolvenz, Konkurs, Masseverwalter, Verwertung, freihändige Veräußerung, Insolvenzgericht, Genehmigung, Kaufvertrag, Rechtsmittel

 
GZ 8 Ob 40/21x, 25.05.2022
 
OGH: Gegen einen Genehmigungsbeschluss im Verwertungsverfahren gem § 117 IO haben nach stRsp nur der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Rekursrecht. Jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder des Schuldners berufen ist, kann unmittelbar durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden.
 
Es entspricht auch der Rsp, dass die freihändige Veräußerung im Konkurs durch den Masseverwalter keinen Vorkaufsfall bewirkt und das Vorkaufsrecht jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrags mit dem Dritten durch das Konkursgericht erlischt. Auch der Revisionsrekurs stellt diese Rechtslage nicht in Frage.
 
Im Realexekutionsverfahren, das ebenfalls keinen Vorkaufsfall bewirkt, ist ein bücherlich Vorkaufsberechtigter nach § 1076 ABGB iVm § 171 EO zum Versteigerungstermin zu laden. Er kann dann die Liegenschaft in der Versteigerung wie jeder andere Interessent aufgrund eines Meistbots oder Überbots durch Zuschlag erwerben. Die Verletzung der in § 171 EO geregelten Ladungspflicht begründet einen Verfahrensmangel (§ 184 Abs 1 Z 3 EO) und verschafft ihm nach § 187 Abs 1 letzter S EO die Legitimation zum Rekurs gegen die Zuschlagserteilung.
 
Die IO normiert aber keine dem § 171 EO entsprechende individuelle Verständigungspflicht des Vorkaufsberechtigten im Fall eines freihändigen Verkaufs durch den Insolvenzverwalter. Dementsprechend fehlt auch eine dem § 187 Abs 1 EO entsprechende Anordnung einer Rechtsmittelbefugnis.
 

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