Eine „unvorhergesehene Verarmung“ kann ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Schiedsvereinbarung sein
GZ 18 OCg 1/22d, 04.05.2022
OGH: Die Klägerin behauptet hier den Wegfall der Schiedsvereinbarung zufolge deren außerordentlicher Kündigung wegen ihrer Mittellosigkeit.
Nach österreichischem Recht ist die einseitige Kündigung einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bewirkt, dass die Durchführung oder Fortsetzung des Schiedsverfahrens für eine Schiedspartei unzumutbar wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder eines fairen Verfahrens nicht mehr sichergestellt ist. IdS hat der OGH die Mittellosigkeit („unvorhergesehene Verarmung“) der Schiedsklägerin, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu zahlen, als Kündigungsgrund für Schiedsvereinbarungen qualifiziert.
Nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Aufhebungsklage hat das Schiedsgericht - dieser österreichischen Rechtslage entsprechend - die Kündigung der Schiedsvereinbarung aus dem Grund der Mittellosigkeit ohnedies als grundsätzlich möglich angesehen, die Mittellosigkeit aber auf tatsächlicher Ebene verneint. Im Rahmen der Prüfung des Aufhebungsgrundes nach § 611 Abs 2 Z 1 erster Fall ZPO ist das staatliche Gericht nun zwar weder an die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts noch an dessen rechtliche Beurteilung gebunden. Das staatliche Gericht hat die schiedsgerichtliche Entscheidung also - im Rahmen der Klagebehauptungen - sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
Die Klägerin bestreitet in ihrer (auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 5 und Z 8 ZPO fokussierten) Aufhebungsklage zwar die Richtigkeit der Lösung der Tatfrage, was uU als Geltendmachen auch des Aufhebungsgrundes nach § 611 Abs 2 Z 1 ZPO verstanden werden könnte, auf die Erwägungsgründe des Schiedsgerichts dazu geht die Klägerin aber nicht weiter ein; sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung ihrer Mittellosigkeit und deren Nachweises im Schiedsverfahren. Die Aufhebungsklage enthält aber zur behaupteten Mittellosigkeit weder ein konkretes Tatsachenvorbringen noch ein Beweisanbot. Selbst wenn man daher annehmen wollte, dass sich die Klägerin auch auf diesen Aufhebungsgrund gestützt habe, lässt sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten, dass der Schiedsspruch aus diesem Grund aufzuheben wäre.