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Zivilrecht

OGH: Der absolute Schutz eines Forderungsrechtes ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die fehlende generelle Offenkundigkeit durch die tatsächliche Kenntnis ersetzt wird; es ist zumutbar fremde - bekannte - Verträge zu respektieren, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 652 ABGB, §§ 1323 ff ABGB
Schlagworte: Erb- und Vertragsrecht, Legat, Testament, schuldrechtlich, Kenntnis

In seiner Entscheidung vom 18.10.2005 zur GZ 1 Ob 125/05x hatte sich der OGH mit der Beeinträchtigung von Forderungsrechten auseinander zu setzen:
Mit Notariatsakt (1954) wurde das streitgegenständliche Gut vom Vater der Mutter der Streitteile verkauft. Im Testament des Vaters (1983) war die Mutter als Alleinerbin eingesetzt; in einem ergänzenden Testament erklärte der Vater, dass die Klägerin von der Mutter das Gut erhalten soll. 1991 schlossen die Mutter und die Beklagte einen Übergabe- und Schenkungsvertrag auf den Todesfall hins. des Gutes. Der OGH führte dazu aus: Die Klägerin habe gegenüber der Mutter nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf das Legat (Gut), weshalb nicht von einer absoluten Unwirksamkeit des Geschäftes zwischen Mutter und Beklagter ausgegangen werden könne. Aber auch eine schuldrechtliche Beziehung sei gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der Dritte (Beklagte) dürfe nicht - in Kenntnis des Forderungsrechtes - die Leistung vereiteln. Grundsätzlich sei nur wissentliche Beeinträchtigung haftungsbegründend; werde das Forderungsrecht jedoch aufgrund besonderer Umstände (bspw. Besitz) deutlich erkennbar genüge bereits vorwerfbare Unkenntnis. Eine Nachforschungspflicht sei jedenfalls zu verneinen. Diese besonderen Umstände lägen hier ebenso wenig vor wie eine Kenntnis der Beklagten vom Forderungsrecht der Klägerin. Aufgrund des Notariatsaktes konnte die Beklagte zu Recht annehmen, dass der Vater ein Legat nicht mehr wirksam habe einräumen können.

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