Namen berühmter Personen können als Marke geschützt werden, wenn dieser Name in keiner sachlichen Beziehung zu den geschützten Waren oder Dienstleistungen steht
GZ 4 Ob39/22x, 30.06.2022
OGH: Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Namen berühmter Persönlichkeiten können aber auch schlichtweg eine Inhaltsangabe hinsichtlich bestimmter Waren und ein Hinweis auf den inhaltlichen Bezug von Dienstleistungen sein. Namen berühmter Personen können als Marke geschützt werden, wenn dieser Name in keiner sachlichen Beziehung zu den geschützten Waren oder Dienstleistungen steht, also die Berühmtheit des Namens nicht gerade auf dem betreffenden Sachgebiet liegt. Werden etwa Waren der Klasse 30 (Back- und Konditorwaren) mit der Marke „Anton Bruckner“ bezeichnet, so werden die beteiligten Verkehrskreise nicht annehmen, dass diese Waren in einem Zusammenhang mit den Leistungen dieser berühmten Persönlichkeit stehen.
Gem § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, dass als Marken Zeichen oder Angaben eingetragen werden, die wegen ihrer Übereinstimmung mit der üblichen Art und Weise, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu bezeichnen, die Funktion, das sie vertreibende Unternehmen zu identifizieren, nicht erfüllen könnten und die daher nicht die Unterscheidungskraft besitzen, die diese Funktion voraussetzt. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.
Die hier verfahrensgegenständlichen Kennzeichen weisen allesamt auf einen nach Hugo Portisch benannten (Journalisten-)Preis hin. Die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (im Wesentlichen Druckereierzeugnisse, Werbung, Wettbewerbe, Preisverleihungen, Publikationen) werden dadurch vom Publikum ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen einer bestimmten Art von journalistischer Tätigkeit zugeordnet. Die als Marken angemeldeten Kennzeichen sind damit iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG rein beschreibend.