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Strafrecht

OGH: Zum Zusammentreffen von Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug

Bei Schuldsprüchen sowohl nach § 39 FinStrG (hier iVm § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG) als auch nach § 33 FinStrG ist aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 vierter S FinStrG neben der Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 FinStrG) auch eine Geldstrafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) zu verhängen

22. 08. 2022
Gesetze:   § 21 FinStrG, § 33 FinStrG, § 39 FinStrG, § 11 UStG, § 290 StPO
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug, fingierten Rechnungen, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Geldstrafe, Freiheitsstrafe

 
GZ 13 Os 133/21i, 18.05.2022
 
Der Angeklagte wurde des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und 13 FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG und des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG) sowie jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
 
OGH: Bei der Vorlage von fingierten Rechnungen an die Finanzverwaltung zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben zugunsten der in den Rechnungen genannten Rechnungsempfänger zum einen und der unterbliebenen steuerlichen Erklärung der durch die Ausstellung der fingierten Rechnungen geschuldeten Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG) zum anderen, handelt es sich um verschiedene Taten, die sich in den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend unterscheiden. Der durch die Ausstellung der fingierten, die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisenden Rechnungen gem § 11 Abs 14 UStG entstandene Fiskalanspruch gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer ist mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jene Unternehmer, welche (vertreten durch den Angeklagten) unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend machten, nicht identisch. Die Bestrafung wegen beider Taten verstößt daher nicht gegen das in Art 4 Abs 1 des 7.ZPEMRK statuierte Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung.
 
Mit Blick auf die Schuldsprüche wäre sowohl nach § 39 FinStrG (iVm § 33 FinStrG) als auch nach § 33 FinStrG aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 vierter S FinStrG neben der Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 FinStrG) eine Geldstrafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) zu verhängen gewesen. Da die diesbezügliche Unterlassung des Erstgerichts zum Vorteil des Angeklagten wirkt, hat sie unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter S StPO auf sich zu beruhen.
 
 

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