Es ist Aufgabe des Grundbuchgerichts zu überprüfen, ob das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters von dessen Vollmachtsumfang umfasst ist und die Vollmacht von dazu berechtigten organschaftlichen Vertretern erteilt wurde
GZ 5 Ob 52/22s, 25.05.2022
OGH: Beurkundet ein Notar, die unterzeichnenden Personen seien „bevollmächtigt“, so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden, öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen bezieht. So kann etwa mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht“ ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. Nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG ist es vielmehr Aufgabe des Grundbuchgerichts zu überprüfen, ob das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters von dessen Vollmachtsumfang umfasst ist und die Vollmacht von dazu berechtigten organschaftlichen Vertretern erteilt wurde; andernfalls könnten etwaige Bedenken iSd § 94 Abs 1 GBG gar nicht erkannt werden.
Hier ist die Antragstellerin eine luxemburgische AG mit Sitz in Luxemburg. Gem § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen, das § 10 IPRG bei der juristischen Person als Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat, definiert. Die Frage der wirksamen organschaftlichen Vertretung der Antragstellerin hat sich daher aufgrund der im Grundbuchsverfahren ausschließlich relevanten Urkundenlage hier nach luxemburgischen Recht zu richten, da Art 1 Abs 2 lit g Rom I-VO Fragen der organschaftlichen und der gewillkürten Stellvertretung aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.
Für die Ermittlung des auf die Vollmacht selbst anzuwendenden Rechts ist - mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Rechtswahl - § 49 IPRG heranzuziehen. In den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts fällt insbesondere die Frage, ob eine Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat. Nach § 49 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat. Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, ist nach § 49 Abs 2 IPRG das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäftsherrn bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll. Versagt auch diese Anknüpfung, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird (§ 49 Abs 3 IPRG).