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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob für die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Objekt nach dem WEG noch zusätzliche, im Gesetz ausdrücklich nicht genannte Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere ob das Zubehörobjekt eine dem Wohnungseigentumsobjekt untergeordnete bzw dienende Sache sein muss und welche Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind

Weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis sind für die Zubehörstauglichkeit tatbestandsmäßig

22. 08. 2022
Gesetze:   § 2 WEG, § 9 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Zubehör-Wohnungseigentum, Nutzwertberechnung, Kfz-Abstellplatz, Gartenanteil

 
GZ 5 Ob 118/22x, 19.07.2022
 
OGH: Das Gesetz fordert in § 2 Abs 3 WEG für die rechtliche Verbindung des Zubehör-Wohnungseigentums lediglich, dass das Zubehörobjekt mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis sind für die Zubehörstauglichkeit tatbestandsmäßig. Damit verstößt es auch nicht gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung iSd § 9 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mit einem im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplatz ein dessen Fläche bei weitem übersteigender Gartenanteil – der Widmung entsprechend – als Zubehör rechtlich verbunden ist.
 
 

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