Home

Zivilrecht

OGH: Zum Informationsanspruch nach § 27a KSchG

Unterlässt der Werkunternehmer die Mitteilung der Gründe, warum er sich infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wird sein Werklohnanspruch nicht fällig

22. 08. 2022
Gesetze:   § 1168 ABGB, § 27a KSchG, § 16 HOA
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Werkvertrag, Unterbleiben der Ausführung des Werks, Werklohnanspruch, Anrechnung, Ersparnis, Mitteilung, Gründe, Architekt, Honorar

 
GZ 1 Ob 121/22h, 14.07.2022
 
OGH: Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 Abs 1 S 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
 
Unabhängig davon, ob die Revisionswerberin hier ihren Anspruch auf ausständigen Werklohn (unmittelbar) auf § 1168 Abs 1 ABGB stützt oder auf § 16 Abs 1 der Honorarordnung für Architekten (HOA), von dessen wirksamer Vereinbarung sie ausgeht, ist der vom beklagten Konsumenten eingewendete Informationsanspruch nach § 27a KSchG zu beachten. Sollte die Bestimmung über den Entgeltanspruch bei „Abbruch eines Auftrags“ nach § 16 Abs 1 HOA wirksam vereinbart worden sein, würde es sich dabei um die Pauschalierung des eingeschränkten Entgeltanspruchs gem § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB handeln ( „Stornogebühr“ als Entgelt pauschalierende Reugeldvereinbarung).
 
Nach § 27a KSchG, wovon gem § 2 Abs 2 KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wenn die Ausführung eines Werks unterblieben ist und er gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB) verlangt. Unterlässt der Kläger diese Information, wird sein Anspruch nicht fällig. Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der „kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat“. Dieses Informationsdefizit besteht aber auch dann fort, wenn der Unternehmer zwar freiwillig eine Anrechnung in gewisser Höhe vorgenommen, jedoch nicht - wie in § 27a KSchG ausdrücklich gefordert - die Gründe dafür mitgeteilt hat. Denn für den Verbraucher ist dann nicht überprüfbar, ob diese freiwillige Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at