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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Kontrolle von Bäumen, die ohne Äste und mangels Unterholzes nicht gegen ein etwaiges Abrutschen gesichert sind, in gefahrengeneigten Bereichen (steiles Gelände Richtung Straße) auch Bohrungen im Stammbereich erfordert

Nach der Rsp ist aus § 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG ableitbar, dass diese den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege belasten; das Erstgericht hat ohnehin berücksichtigt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten bei einer möglichen Nachschau eine Entfernung des Baumes zweckmäßig, aber eben nicht zwingend unmittelbar erkennbar gewesen wäre; wenn in der fraglichen Unterlassung einer Sicherungsmaßnahme kein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt erblickt werden kann, liegt grobe Fahrlässigkeit nicht vor

22. 08. 2022
Gesetze:   § 176 ForstG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Forstrecht, Wald, Kontrolle von Bäumen, grobe Fahrlässigkeit

 
GZ 9 Ob 28/22s, 30.06.2022
 
OGH: Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungs-unternehmer) und deren Leute trifft gem § 176 Abs 2 ForstG, vorbehaltlich des Abs 4 dieser Bestimmung oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften gem § 176 Abs 4 Satz 2 ForstG der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Wegen dieser ausdrücklichen Spezialbestimmung ist hier die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
 
Nach der Rsp ist aus § 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG ableitbar, dass diese den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege belasten.
 
Grobe Fahrlässigkeit ist nach stRsp eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss also auch subjektiv schwer anzulasten sein. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, hält sich im Rahmen der stRsp. Mit den Argumenten, es wäre im vorliegenden Fall eine umfassende Kontrolle inklusive einer Bohrung im Stammbereich des Baumes erforderlich gewesen, der erkennbar Totholz gewesen sei, setzt sich die Revision darüber hinweg, dass eine solche Bohrung im vorliegenden Fall ungeachtet des konkreten, auch objektiv sichtbaren Zustands des Baumes weder indiziert war noch in der natürlichen Forstwirtschaft üblich ist. Dem Sachverhalt ist gerade nicht zu entnehmen, dass die für den Unfall ursächliche Schädigung der Holzsubstanz aus dem äußeren Erscheinungsbild des Baumes erkennbar (ableitbar) gewesen wäre. Das Erstgericht hat ohnehin berücksichtigt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten bei einer möglichen Nachschau eine Entfernung des Baumes zweckmäßig, aber eben nicht zwingend unmittelbar erkennbar gewesen wäre. Wenn in der fraglichen Unterlassung einer Sicherungsmaßnahme kein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt erblickt werden kann, liegt grobe Fahrlässigkeit nicht vor.
 
Bei der Ausführung des Berufungsgerichts, dass der Baum – abgesehen davon, dass er keine Rinde hatte – nicht auffällig gewesen sei handelt es sich nicht um eine Feststellung, sondern um einen Teil der Erwägungen des Berufungsgerichts bei der Behandlung der Beweisrüge. Solche Erwägungen fallen in das Gebiet der in dritter Instanz unangreifbaren Beweiswürdigung. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
 

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