Im Fall eines non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen
GZ 17 Ob 5/22t, 12.07.2022
OGH: § 3 Z 1 AnfO entspricht § 29 Z 1 IO. Daher können LuRsp zur Insolvenzanfechtung auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden. Danach wird das Vorliegen einer „unentgeltlichen Verfügung“ einerseits (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert. Andererseits wird aber auch betont, dass der Tatbestand von § 29 Z 1 IO (und damit auch von § 3 Z 1 AnfO) nur erfüllt ist, wenn Zweck der Leistung Freigebigkeit ist, sodass es auf den (subjektiven) Willen des Leistenden ankommt.
Diese oft nebeneinander stehenden Begründungslinien sind nicht leicht vereinbar: Einerseits soll festgestelltes Fehlen von Schenkungsabsicht die Anfechtung schon auf der Tatsachenebene ausschließen; andererseits soll es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit (offenbar allein) auf den „objektiven Sachverhalt“ ankommen. Vermittelnd wird ausgeführt, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder gar das Fehlen einer Gegenleistung Schenkungsabsicht „indiziert“.
In der jüngeren Lehre scheint sich die Meinung durchzusetzen, dass „zumindest im Zweifel“ die „objektive Bewertung“ maßgebend sei. Das wird man dahin deuten können, dass im Fall eines non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht auf die objektiven Umstände abzustellen ist. Allerdings wird auch in diesem Fall nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung führen können.