Eine Negativfeststellung zu den Folgen der Verletzung eines Markenrechts führt nicht zur Verneinung eines damit in Verbindung stehenden Rechnungslegungsanspruchs
GZ 4 Ob 97/22a, 30.06.2022
OGH: Nach der jüngeren Rsp liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Das Rechtsmittel stützt hier den Rechtsmissbrauch auf den Umstand, dass das unzulässige Keyword Advertising der Beklagten nur wenige Tage gedauert hätte. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die genaue Dauer erst durch die Rechnungslegung geklärt werden muss. Zum anderen ist auch aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass eine Rechtsverfolgung bei wenigen Tagen unverhältnismäßig ist. Auch ein kurzer Eingriff in das Markenrecht kann - gerade wegen der globalen Wirkung des Internets - mit beträchtlichen Nachteilen für den Markeninhaber verbunden sein.
Zutreffend ist, dass bei einer positiven Feststellung über das Nichtvorliegen von bestimmten Umständen ein auf die Bekanntgabe dieser Umstände abzielendes Rechnungslegungsbegehren scheitern muss. Ein Rechnungslegungsbegehren auf Bekanntgabe von Umsätzen setzt ein Inverkehrbringen der Ware voraus, weil ein Rechnungslegungsbegehren nur dann berechtigt ist, wenn die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind. Steht aber fest, dass der Eingriff ins Markenrecht (zB) zu keinen Verkäufen geführt hat, muss ein damit korrespondierender Rechnungslegungsanspruch ins Leere gehen.
Von einer Negativfeststellung (einem non liquet) ist dann zu sprechen, wenn der Richter mangels Erreichen des Beweismaßes (Überzeugungsgrads) nicht gesichert feststellen kann, ob eine Tatsache oder ihr Gegenteil vorliegt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt bleibt damit unklar, was zu Lasten der beweisbelasteten Partei geht. Es würde der „ausforschenden Natur“ des auf § 55 MSchG iVm § 151 PatG gestützten Rechnungslegungsanspruchs aber widersprechen, wenn dieser Anspruch schon wegen einer bloßen Negativfeststellung zu den Grundlagen des Zahlungsbegehrens verneint werden müsste. Eine Negativfeststellung zu den Folgen der Verletzung eines Markenrechts führt daher nicht zur Verneinung eines damit in Verbindung stehenden Rechnungslegungsanspruchs. Der Umstand, dass im bisherigen Verfahren (noch) nicht festgestellt werden konnte, ob überhaupt Interessenten wegen der rechtswidrigen Verwendung der Marke in den Webshop der Beklagten gelangten, spricht daher nicht gegen die Berechtigung eines (insoweit) damit korrespondierenden Rechnungslegungsbegehrens.