Der Rechnungslegungsanspruch dient grundsätzlich zur Vorbereitung aller in § 53 MSchG geregelten Zahlungsansprüche; er ist bereits aufgrund eines festgestellten Markenrechtseingriffs berechtigt
GZ 4 Ob 97/22a, 30.06.2022
OGH: Die Kläger machen Ansprüche aus einer Unionsmarke geltend. Diese sind hier nach dem MSchG zu prüfen (Art 17 und Art 129 f UMV). Für das Rechnungslegungsbegehren ziehen die Kläger § 55 MSchG iVm § 151 PatG als konkrete Anspruchsgrundlage heran. Sie stützen das Rechnungslegungsbegehren darauf, dass ihnen die Zahlung eines angemessenen Entgelts oder eines Schadenersatzes zustünde. Das klägerische Begehren zielt damit darauf ab, mit der Rechnungslegung die notwendigen Informationen für Zahlungsansprüche zu erlangen, unabhängig davon, ob sich diese aus Produktverkäufen oder der bloßen Nutzung ihrer Marke in der Werbung ableiten lassen. Dieses Begehren ist durch die Rechtslage gedeckt:
Zweck der Rechnungslegung nach § 55 MSchG ist es, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können. Der Rechnungslegungsanspruch dient grundsätzlich zur Vorbereitung aller in § 53 MSchG geregelten Zahlungsansprüche. In Betracht kommt eine Rechnungslegungspflicht etwa zur Ermittlung der Grundlagen für die Berechnung eines Entgelt-, Schadenersatz-, Herausgabe- oder Entschädigungsanspruchs nach Maßgabe der Erlöse aus den verkauften Eingriffsgegenständen oder des Entgelts für eine Nutzungslizenz. Ein Rechnungslegungsanspruch nach § 55 MSchG ist bereits aufgrund eines festgestellten Markenrechtseingriffs berechtigt.
Es ist hier unstrittig, dass die Erstbeklagte die klägerischen Markenrechte verletzt hat. Der OGH hat bereits geklärt, dass markenrechtliche Ansprüche auch bei unberechtigtem Keyword Advertising zustehen. Ordnet der Gesetzgeber - wie hier - ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch grundsätzlich nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. Aufgrund seiner Natur als Hilfsanspruch verlangt die Rsp darüber hinaus, dass aus dem Vorbringen der Klage und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach Zahlungsansprüche abzuleiten sind.