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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Adoption zulässig ist, wenn das nach dem Personalstatut des minderjährigen Wahlkindes anzuwendende Recht keine Zustimmung des Elternteils vorsieht

Kennt das Heimatrecht des Kindes – wie die meisten islamischen Rechte – eine Adoption nicht oder jedenfalls nicht in der begehrten Form, und sieht es deshalb auch keine Zustimmungserklärungen vor, so läuft die Verweisung nach § 26 Abs 1 Satz 2 IPRG insoweit ins Leere; das Zustimmungsstatut hat dann nicht die Macht, das zur Entscheidung über die Adoption berufene Adoptionsstatut zu blockieren; die Statthaftigkeit der Adoption ergibt sich in einem solchen Fall allein aus § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG

16. 08. 2022
Gesetze:   § 26 IPRG, § 195 ABGB
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Adoption, Erwachsenenadoption, minderjähriges Kind, Zustimmung des Elternteils

 
GZ 8 Ob 61/22m, 29.06.2022
 
OGH: Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption sind nach § 26 Abs 1 IPRG idF des FamErbRÄG 2004 nach dem Personalstatut des Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Bei der Erwachsenenadoption müssen deshalb die Adoptionsvoraussetzungen beider Rechtsordnungen kumulativ erfüllt sein. Eine Erwachsenenadoption ist damit auch in Österreich nicht möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Der Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 wollte dadurch einem Missbrauch der Erwachsenenadoption zur Erlangung fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel entgegenwirken.
 
Für die Minderjährigenadoption wurde aber auch nach dem FamErbRÄG 2004 die bisherige Regelung beibehalten: Die Voraussetzungen der Adoption eines nicht entscheidungsfähigen Kindes richten sich deshalb nach § 26 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Annehmenden und nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem dieses in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, nach dem Personalstatut des Kindes. Die Einhaltung allfälliger im ausländischen Recht vorgesehenen Zustimmungserfordernisse dient dem zusätzlichen Schutz des Kindes, soll aber Adoptionen nicht verhindern. Auch ein minderjähriges Kind, dessen Heimatstaat das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennt, wie dies in manchen Staaten mit islamischer Rechtsordnung der Fall ist, kann deshalb adoptiert werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Personalstatut des Annehmenden erfüllt sind.
 
Kennt das Heimatrecht des Kindes – wie die meisten islamischen Rechte – also eine Adoption nicht oder jedenfalls nicht in der begehrten Form, und sieht es deshalb auch keine Zustimmungserklärungen vor, so läuft die Verweisung nach § 26 Abs 1 Satz 2 IPRG insoweit ins Leere. Das Zustimmungsstatut hat dann nicht die Macht, das zur Entscheidung über die Adoption berufene Adoptionsstatut zu blockieren. Die Statthaftigkeit der Adoption ergibt sich in einem solchen Fall allein aus § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG.
 
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist § 195 Abs 1 Z 1 ABGB, wonach die Bewilligung der Adoption die Zustimmung der Eltern erfordert, im vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar, weil sich die Voraussetzungen der Adoption gem § 26 Abs 1 IPRG nach irischem und hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Zustimmung des leiblichen Vaters nach iranischem Recht richten. Sollte im iranischen Recht keine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erforderlich sein, würde die fehlende Zustimmung des Vaters der Zweitantragstellerin der Bewilligung des Adoptionsvertrags nicht entgegenstehen.
 
Über die Bewilligung des vorliegenden Adoptionsvertrags kann aber noch nicht entschieden werden, weil es die Vorinstanzen verabsäumt haben, das auf den vorliegenden Adoptionsvertrag nach § 26 Abs 1 IPRG anzuwendende irische Recht zu ermitteln. Darüber hinaus haben die Revisionswerber darauf hingewiesen, dass sich die iranischen Vorschriften zur Adoption im Jahr 2013 mit dem „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ geändert haben, weshalb sich das Erstgericht bei der Ermittlung der Zustimmungserfordernisse des insoweit anzuwendenden iranischen Rechts nicht mit dem Hinweis auf eine Literaturstelle aus dem Jahr 2002 begnügen hätte dürfen.
 
Da die Vorschriften über die Erwachsenenadoption nach § 26 Abs 1 IPRG anzuwenden sind, sobald das Kind „entscheidungsfähig“ ist, und die Handlungsfähigkeit nach § 12 IPRG nach dem Personalstatut einer Person zu beurteilen ist, hängt die Bewilligung des vorliegenden Adoptionsvertrags auch davon ab, ob die Zweitantragstellerin nach iranischem Recht entscheidungsfähig ist. In diesem Fall wären die Voraussetzungen der Adoption auch nach iranischem Recht zu beurteilen.
 
 

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