Die einen Host-Provider treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft etwa iSd § 18 Abs 4 ECGI fällt in den koordinierten Bereich und unterliegt dem Herkunftslandprinzip
GZ 6 Ob 180/21w, 02.02.2022
OGH: Gem Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Im koordinierten Bereich stellt Art 3 der RL - vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen - das grundsätzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters - hier Deutschland - geltende Sachrecht vorsieht. Dies dient nicht nur dem freien Dienstleistungsverkehr, sondern auch der Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer. In den koordinierten Bereich fallen gem Art 2 lit h sublit i der RL (bzw § 3 Z 8 ECG) grundsätzlich auch Anforderungen betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters, somit auch eine einen Host-Provider treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft etwa iSd § 18 Abs 4 ECG.
Art 3 Abs 2 der RL wurde durch § 20 ECG umgesetzt, der das sog Herkunftslandprinzip normiert. Dabei handelt es sich um eine spezielle Kollisionsnorm / IPR-Regel, die eine Sachnormverweisung auf die (materiellen) Rechtsvorschriften des Sitzstaats beinhaltet, sodass hier deutsches Recht anzuwenden ist.
Das in Art 3 Abs 2 der RL genannte Verbot sowie das Herkunftslandprinzip gem § 20 ECG gelten aber nicht ausnahmslos: Neben den in § 21 ECG genannten Bereichsausnahmen können die Mitgliedstaaten auch gem § 22 ECG im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der „öffentlichen Ordnung“, welche iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst.
§ 22 Abs 2 Z 2 ECG sieht auch eine Ausnahme betreffend Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen vor. Die Mat konkretisieren dies dahingehend, dass ein Zivilgericht zwar in einem Rechtsstreit wegen Ehrenbeleidigung vom Herkunftslandprinzip abweichen und die Angelegenheit nach § 1330 ABGB beurteilen kann, diese Ausnahme jedoch richtlinienkonform auf Ansprüche natürlicher Personen zu beschränken sei. Für Ansprüche juristischer Personen kommt daher nur ein Rückgriff auf die in § 22 Abs 2 Z 1 ECG genannte Ausnahme der öffentlichen Ordnung, nicht aber auf Z 2 dieser Bestimmung in Betracht.