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Zivilrecht

OGH: Zum Rücktritt nach dem FAGG

Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss klar in der gesetzlich vorgesehenen Weise die Kaufinformationen erhalten hat und auf ihrer Grundlage eine wohlinformierte Kaufentscheidung treffen konnte

16. 08. 2022
Gesetze:   § 3 FAGG, § 11 FAGG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatzvertrag, Rücktrittsrecht, standardisierter Geschäftsabschluss, Webshop, Website, COVID-19, Lockdown, Betretungsverbot

 
GZ 9 Ob 39/22h, 30.06.2022
 
OGH: Nach der Legaldefinition des § 3 Z 2 FAGG bezeichnet ein „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer seinen Vertrieb organisatorisch - zumindest auch - auf einen regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft (Fernabsatz) ausgerichtet hat, wofür auch ein von ihm selbst eingerichtetes derartiges System ausreichen kann. Erfasst werden etwa Websites mit Bestellmöglichkeit, Onlineshops, telefonische oder sonst automatisierte Bestellmöglichkeiten und Warenrücknahmen, Callcenter, Warenkataloge mit Bestellkarten, Teleshopping und anderes. Auch Bestellungen an Online-Terminals in den Geschäftsräumen des Unternehmers können darunter fallen, wenn mit ihnen keine Möglichkeit zur persönlichen Beratung und / oder Hilfestellung einhergeht. Es genügt, wenn der Vertrieb zumindest zum Teil im Fernabsatz erfolgen kann (zB Geschäftslokal und Online-Verkauf). Nicht ausreichend sind zwar Websites, denen die Daten und der Leistungsumfang des Unternehmers zu entnehmen sind, wenn sie nur der Information des Verbrauchers und der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme dienen, darüber hinaus aber für den Geschäftsabschluss eine persönliche Kontaktaufnahme und ein Ausverhandeln des konkreten Vertragsgegenstands und der Vertragskonditionen erforderlich sind (so meist die Homepages von Dienstleistern). Hingegen reichen nach der Rsp Homepages für Warenvertrieb mit Produktpräsentation aus. Ein Fernabsatzgeschäft setzt keinen, insbesondere auch keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem Webshop voraus, weil auch (hier wegen des „Lockdown“) telefonische, per E-Mail etc zustande kommende Verträge den Tatbestand des Fernabsatzes erfüllen (arg. „ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers“). Dass eine Preisauszeichnung der - in ihrem Online-Shop nicht bestellbaren - Whirlpools auf der Homepage der Beklagten nicht festgestellt werden konnte, spricht hier daher nicht gegen einen Vertrieb im Fernabsatz, wenn der Preis sonst per Fernkommunikation bekannt gegeben werden sollte und wurde.
 
Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss klar in der gesetzlich vorgesehenen Weise die Kaufinformationen erhalten hat und auf ihrer Grundlage eine wohlinformierte Kaufentscheidung treffen konnte, weil er erst dann die Ware (nicht nur digital) sehen, prüfen und untersuchen kann, um ihre Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise festzustellen. Ausreichende vorvertragliche Kaufinformationen beseitigen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG nicht.
 

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