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Zivilrecht

OGH: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers bei eigener Sachkunde des Auftraggebers

Der Unternehmer wird zur Gänze entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt

16. 08. 2022
Gesetze:   § 1168a ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflicht, Sachkunde des Auftraggebers

 
GZ 8 Ob 36/21h, 29.06.2022
 
OGH: Die Warnpflicht des Werkunternehmers nach § 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners zum Ausdruck.
 
Eine damit in Zusammenhang stehende Warnpflicht trifft den Unternehmer grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachkundig beratenen Besteller, wenn diesem infolge offenbar unrichtiger Anweisungen Schaden droht. Offenbar ist eine Unrichtigkeit der Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste, wobei die Aufklärungs- und Warnpflichten aber nicht überspannt werden dürfen.
 
Der Unternehmer wird zur Gänze entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt.
 

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