Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog)
GZ 2 Ob 64/22h, 27.06.2022
OGH: Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).
Gegen die Schutznorm des § 76 Abs 4 lit b StVO analog hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach Verlassen des PKW zügig, ohne nach links oder rechts zu schauen den Geh- und Radweg zum Überqueren betreten hat.