Home

Zivilrecht

OGH: Zum Anscheinsbeweis (im Schadenersatzrecht)

Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung durch positives Tun

16. 08. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB, § 272 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kausalität, Anscheinsbeweis, prima-facie-Beweis, typischer Erfahrungszusammenhang, Zulässigkeit, hypothetischer Kausalverlauf, Regelbeweismaß

 
GZ 7 Ob 27/22d, 07.07.2022
 
OGH: Der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht. Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben. Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines solchen Anscheinsbeweises sein. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. Ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist - ob also ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht oder ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte -, ist hingegen eine vom OGH nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage.
 
Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang, dies gilt auch nach § 1298 ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich. Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft somit auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten. Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen. Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen aber geringer als jene an den Nachweis der Verursachung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen nicht stattgefunden hat. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist; dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv-)Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at