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Zivilrecht

OGH: Zum Regress in der „Erfüllungsgehilfenkette“

Dass ein Vertragspartner (zB Generalunternehmer) bei einer Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen („Sub-Subunternehmer“) haftet, kann einen Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den „Sub-Subunternehmer“ nicht stützen

16. 08. 2022
Gesetze:   §§ 1313 f ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauvertragsrecht, Erfüllungsgehilfe, Gehilfenhaftung, Sprungregress, Erfüllungsgehilfenkette, Generalunternehmer, Subunternehmer, Sub-Subunternehmer

 
GZ 4 Ob 99/22w, 30.06.2022
 
OGH: Vorliegend liegen 3 Vertragsbeziehungen vor, nämlich Besteller-Generalunternehmer, Generalunternehmer-Subunternehmer und Subunternehmer-Sub-Subunternehmer. Diese Rechtsbeziehungen sind strikt voneinander zu trennen. Weder zwischen dem Besteller und dem Subunternehmer noch zwischen dem Generalunternehmer und dem Sub-Subunternehmer bestand ein Vertragsverhältnis.
 
§ 1313 2. S ABGB regelt den Regressanspruch des wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem (mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen) Gehilfen. Der Umstand, dass ein Vertragspartner (zB Generalunternehmer) bei einer sog Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen („Sub-Subunternehmer“) haftet, kann hier einen Regressanspruch des klagenden Generalunternehmers gegen die beklagten „Sub-Subunternehmerin“ nicht stützen.
 
Der Haftung (zB) eines Generalunternehmers bei einer Erfüllungsgehilfenkette liegt zugrunde, dass sich dieser auch des „Sub-Subunternehmers“ zur Interessenverfolgung gegenüber dem Besteller bedient. Ein Gehilfe (und damit auch ein „Sub-Subunternehmer“) selbst haftet (vom hier nicht vorliegenden Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter abgesehen) gegenüber dem Besteller aber nicht vertraglich, was durch die (vertragliche) Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen wird. In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner richten muss, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn dieser bei einer Erfüllungsgehilfenkette es sich aussuchen könnte, ob er sich bei seinem Vertragspartner (hier: Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen (hier: Sub-Subunternehmer) regressiert.
 
Der hier geltend gemachte „Sprungregress“ lässt sich auch nicht aus der Rsp betreffend die Durchbrechung der einzelnen Vertragsverhältnisse ableiten: Danach kann der Grundsatz der Trennung der Verträge ausnahmsweise durchbrochen werden und ihre partielle Verknüpfung notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Im hier zu beurteilenden Fall ist aber auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die bloße Verweigerung des Sprungregresses (zwischen den Streitteilen) zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
 

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