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Baurecht

VwGH: Revision der Gemeinde iZm Bauangelegenheit

War keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen; auch eine Berufung auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus

15. 08. 2022
Gesetze:   Art 119a B-VG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revisionslegitimation der Gemeinde

 
GZ Ra 2022/06/0074, 20.06.2022
 
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das VwG die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die von der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde N gefertigte Erledigung vom 17. September 2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei. Dabei ging das VwG mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der betreffenden Erledigung vom 17. September 2021 nicht um einen Bescheid handle.
 
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Marktgemeinde N.
 
VwGH: Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus. Ein subjektives „Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.
 
Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art 133 Abs 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art 133 Abs 8 B-VG) ersichtlich (ein Fall des § 26a Stmk BauG liegt gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet.
 
Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
 
 

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