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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Berichtigung der Tatzeit durch das VwG

Das VwG ist berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist

15. 08. 2022
Gesetze:   § 24 VStG, § 62 AVG, § 66 AVG, § 38 VwGVG, § 27 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Berichtigung der Tatzeit

 
GZ Ra 2022/02/0106, 04.07.2022
 
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil die im angefochtenen Erkenntnis zitierte Rsp des VwGH (Hinweis auf VwGH 6.10.1982, 82/03/0184 und 0194) überholt und fallbezogen nicht anwendbar sei. Von einem für den Revisionswerber erkennbaren Versehen der Behörde könne keine Rede sein, wenn in zahlreichen Aktenbestandteilen zwei unterschiedliche Tage als Tatzeit angegeben werden.
 
VwGH: Nach dem zitierten Erkenntnis ist es der vor dem VwGH belBeh nicht verwehrt gewesen, gem § 62 Abs 4 AVG eine Berichtigung des Tatjahres vorzunehmen. Entgegen dem dortigen Beschwerdevorbringen können auch Tatort und Tatzeit Gegenstand einer Berichtigung sein, wenn das Versehen (Schreibfehler) für die Partei ohne weiteres erkennbar war, wobei es zur Bescheidberichtigung auch im Zuge des Berufungsverfahrens kommen kann.
 
Ebenso ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle das VwG berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen. Sohin ist das im angefochtenen Erkenntnis zitierte Erkenntnis nicht überholt.
 
Dem gegen die Zulässigkeit der Berichtigung vorgetragenen Argument, für den Revisionswerber sei ein Versehen der Behörde in der Angabe der Tatzeit nicht erkennbar gewesen, stehen die vom VwG dargelegten Erwägungen entgegen, dass der Revisionswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung vor dem irrtümlich angegebenen Übertretungszeitpunkt erhielt und er selbst das Schaublatt des Fahrtenschreibers vom richtigen Tag vorlegte. Da dem Revisionswerber der Tatzeitpunkt klar war, konnte das VwG von einem offensichtlichen Versehen bei der Nennung des Übertretungstages ausgehen, zumal die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses - wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung - enthaltene ziffernmäßige Angabe des Monats „02“ statt „01“ auf einen evidenten Tippfehler zurückgeführt werden kann. Ein Abweichen von der Rsp des VwGH wird daher nicht aufgezeigt.
 
 

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