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Verfahrensrecht

VwGH: § 2 Z 1 lit b GGG und zur Frage, ob bei rechtskräftiger Zurückweisung der Klagsausdehnung für eine solche eine Pauschalgebühr anfällt

Für die Entstehung der Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit b GGG ist nicht entscheidend, ob die Klagsausdehnung tatsächlich wirksam wird

15. 08. 2022
Gesetze:   § 2 GGG, TP 1 GGG
Schlagworte: Gebührenpflicht, zivilgerichtliches Verfahren, Klagsausdehnung

 
GZ Ra 2022/16/0004, 20.06.2022
 
VwGH: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.
 
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG bei einer (streitwerterhöhenden) Erweiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, ohne vorherige Mitteilung in einem Schriftsatz mit dem Beginn der Protokollierung begründet.
 
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist für die Entstehung der Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit b GGG somit nicht entscheidend, ob die Klagsausdehnung tatsächlich wirksam wird.
 
Damit kommt im revisionsgegenständlichen Fall dem Umstand, dass die Klagsänderung in Form der Ausdehnung des Klagebegehrens vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 28. April 2021 für unzulässig erklärt wurde, für den Gebührenanspruch des Bundes keine Bedeutung zu.
 
Da der Klagevertreter unstrittig in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2020 die Erweiterung des Klagebegehrens zu Protokoll gegeben hat, ist gem § 2 Z 1 lit b GGG die Gebührenpflicht (mangels Mitteilung in einem vorausgegangenen Schriftsatz) mit dem Beginn der Protokollierung entstanden.
 
Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Justizverwaltungsbehörden seien an die Entscheidung der Zivilgerichte gebunden, sodass die Pauschalgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass es - wie bereits dargelegt - für die Entstehung der Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit b GGG gerade nicht darauf ankommt, dass eine wirksame Klagsausdehnung vorliegt.
 

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