Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht
GZ Ra 2021/19/0297, 22.06.2022
VwGH: Das VwG stützte die Verhängung der Mutwillensstrafe im Wesentlichen auf die wiederholte Stellung gleichbleibend begründeter und erfolgloser Folgeanträge, ohne sich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob nicht bereits die behauptete Verschlechterung der medizinischen Versorgungslage in Nigeria aufgrund der COVID-19-Pandemie das Vorbringen im zuletzt angestrengten Verfahren von jenem der vorangegangenen Verfahren unterscheide. In diesem Zusammenhang ist auf die stRsp des VwGH hinzuweisen, derzufolge mutwillig iSd § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
Somit wäre entscheidend gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das VwG auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen nach der Rsp des VwGH mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht.