Art 34 WR sieht für die Beendigung des Schiedsverfahrens infolge Rücknahme der Schiedsklage entweder einen förmlichen Beschluss des Schiedsgerichts oder eine ausdrückliche Erklärung des Generalsekretärs über die Beendigung des Schiedsverfahrens vor
GZ 7 Ob 79/22a, 29.06.2022
OGH: Nach § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs eingebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Das Hindernis der Streitanhängigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Es führt zur Zurückweisung der späteren Klage.
Für den Eintritt der Schiedsanhängigkeit, die der Streitanhängigkeit in Verfahren vor staatlichen Gerichten entspricht, gilt analog der Streitanhängigkeit in staatlichen Verfahren, dass die Schiedsklage oder die sonst das Verfahren einleitende Mitteilung bzw Anzeige dem Beklagten zugeht und dieser somit Kenntnis vom Verfahren erhält. Das Schiedsgericht entscheidet nach Art 14 Abs 1 WR sowohl über die Einbeziehung einer Drittperson als auch über die Art der Teilnahme. Dabei beschränken die WR die Parteien nicht darauf, Dritte nur durch die Einbeziehung von Ansprüchen im Klagsweg ins Verfahren einzubeziehen.
Unstrittig ist, dass die Klägerin die Einbeziehung der Beklagten (nach Art 14 Abs 1 WR) mit Schiedsklage beantragte. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Streitanhängigkeit ist daher auch in einem solchen Fall auf die Zustellung der verfahrenseinleitenden Mitteilung abzustellen. Danach trat Schiedsanhängigkeit mit der Zustellung des Antrags auf Einbeziehung samt Schiedsklage an die Beklagte ein.
Art 34 WR regelt die unterschiedlichen Möglichkeiten, ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren zu beenden. Mit Ausnahme von Art 34 Abs 2 Z 4 (Nichterlag der aufgetragenen Prozesskostensicherheit) und Abs 3 (Beendigungsmöglichkeit durch den Generalsekretär) sind die Beendigungsgründe mit den in § 608 Abs 1 und Abs 2 ZPO statuierten Beendigungsmöglichkeiten im Wesentlichen ident. Zweck von Art 34 WR ist in erster Linie klarzustellen, wann das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien endet. Die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses ist insofern von Bedeutung, als damit die Schiedsanhängigkeit und idR die Hemmung der Verjährung endet. Art 34 Abs 2 WR nennt die Fälle, in denen das Schiedsgericht das Verfahren durch Beschluss beendet, darunter die Rücknahme der Schiedsklage. Der insoweit klare Wortlaut des Art 34 WR sieht für die Beendigung des Schiedsverfahrens infolge Rücknahme der Schiedsklage entweder einen förmlichen Beschluss des Schiedsgerichts oder eine ausdrückliche Erklärung des Generalsekretärs über die Beendigung des Schiedsverfahrens vor.