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Verfahrensrecht

OGH: § 22 ZustG – Zustellung mittels hybriden Rückscheins

Auch der hybride Rückschein iSd § 22 Abs 4 ZustG ist eine öffentliche Urkunde, auf die § 292 ZPO zur Anwendung gelangt

09. 08. 2022
Gesetze:   § 22 ZustG, § 292 ZPO
Schlagworte: Zustellung, Zustellnachweis, hybrider Rückschein, Beweiskraft

 
GZ 3 Ob 225/21s, 24.03.2022
 
OGH: Im Anlassfall erfolgte hinsichtlich der beiden Beschlüsse des Erstgerichts ON 4 (Exekutionsbewilligung vom 7. 7. 2021) und ON 6 (Beschluss vom 29. 7. 2021) keine elektronische Zustellung im Rahmen des ERV, sondern eine Zustellung mittels hybriden Rückscheins. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich – seit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 – in § 22 Abs 3 ZustG (elektronische Übermittlung einer eingescannten physischen Zustellkarte) und in § 22 Abs 4 ZustG (Übermittlung eines elektronischen Zustellnachweises).
 
In der ursprünglichen Variante des hybriden Rückscheins nach § 22 Abs 3 ZustG (ab 1. 11. 2011) wurde der Zustellnachweis (die Zustellkarte) physisch ausgefüllt und unterschrieben. Der Zustellvorgang wurde somit auf der physischen Zustellkarte festgehalten. Anschließend wurde die Zustellkarte eingescannt und als PDF-Dokument an die Zustellbehörde bzw das Gericht übermittelt; zudem wurden die Informationen zum Zustellstatus von der Post elektronisch gemeldet.
 
Seit Juni 2016 wird die Zustellkarte im Regelfall nicht mehr eingescannt, sondern unter Verwendung eines Handhelds (PDA) elektronisch erstellt (elektronischer Zustellnachweis nach Abs 4). In diesem Fall „unterschreibt“ der Empfänger nicht auf Papier, sondern – im Rahmen der physischen Zustellung des Schriftstücks – auf einem Handheld des Zustellers. Dabei werden das „Unterschriftzeichen“ und die sonstigen zustellrelevanten Daten elektronisch erfasst sowie der Zustellnachweis (die Zustellkarte) elektronisch generiert und gespeichert. Die elektronisch generierte Zustellkarte sieht ein Feld für ein dem Zusteller zuordenbares Namenszeichen vor, in das (aufgrund der gewählten technischen Umsetzung) die Personalnummer des Zustellers eingespielt wird.
 
§ 22 Abs 4 ZustG betrifft somit die elektronische Erfassung des Zustellvorgangs und die Generierung einer elektronischen Zustellkarte. Die Erfassung des „Unterschriftzeichens“ des Empfängers über den Touchscreen des Handhelds (PDA) des Zustellers ist keine elektronische Signatur und demnach auch keine „elektronische Unterfertigung des Zustellnachweises“. Dafür bedürfte es gem § 4 Abs 1 SVG der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
 
Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs 4 ZustG gilt die Einhaltung der beschriebenen Vorgangsweise aber als „elektronische Beurkundung“ der Zustellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen Zustellnachweis) der Beurkundung der Zustellung auf dem herkömmlichen Papier-Zustellnachweis iSd § 22 Abs 1 leg cit gleichgestellt. Da die Beurkundung nur durch ein (hier beliehenes) Organ erfolgen kann, wird die Beurkundungswirkung in der konkreten technischen Umsetzung durch Einspielen der Personalnummer des Zustellers auf der elektronischen Zustellkarte herbeigeführt. Aus der beschriebenen rechtlichen Gleichstellung folgt, dass auch der hybride Rückschein iSd § 22 Abs 4 ZustG eine öffentliche Urkunde ist, auf die § 292 ZPO zur Anwendung gelangt.
 
Nach § 292 Abs 1 ZPO erbringt ein gem § 22 ZustG beurkundeter Zustellnachweis als öffentliche Urkunde – wenn er die gehörige äußere Form aufweist – den vollen Beweis dafür, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Auch wenn § 292 Abs 2 ZPO zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen an sich den Beweis des Gegenteils erfordert, begnügt sich die Rsp beim Zustellnachweis mit dem Gegenbeweis, was mit dem Gebot der amtswegigen Überprüfung des Zustellvorgangs begründet wird. Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es demnach aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen des Adressaten zu den beanstandeten Zustellmängeln sowie eines Bescheinigungsangebots, das geeignet ist, diese zumindest glaubhaft zu machen.
 
Ausgehend von dieser Rechtslage wurden über Auftrag des OGH Erhebungen zur Zustellung der Beschlüsse ON 4 und ON 6 durchgeführt, und zwar insbesondere durch Einholung einer Auskunft bei der Post, Einvernahme der Mitarbeiterin des Verpflichtetenvertreters sowie die Beischaffung von Urkunden (Nachsendeauftrag ON 18 und Zustellkarten zu ON 4 und ON 6). Daraus ergibt sich zu den beiden in Rede stehenden Zustellvorgängen Folgendes:
 
Am 24. 9. 2020 erteilte der Verpflichtetenvertreter der Post einen vom 1. 10. 2020 bis 30. 9. 2021 gültigen Nachsendeauftrag vom Kanzleisitz in W* an seine Zweigniederlassung in L*. Am Kanzleisitz in W* wurden in dieser Zeit keine Zustellversuche durchgeführt (ON 18, 19 und 20).
 
Die Exekutionsbewilligung (ON 4) wurde dem Verpflichtetenvertreter am 15. 7. 2021 sowie der Beschluss vom 29. 7. 2021 (ON 6) am 4. 8. 2021 mittels hybriden Rückscheins iSd § 22 Abs 4 ZustG an der Zweigniederlassung in L* zugestellt und dort von der Mitarbeiterin „M*“ übernommen. Die Zustellkarten wurden dabei elektronisch generiert und mit der jeweiligen Personalnummer des Postzustellers versehen (ON 19 und 20). In der Folge wurde dem Erstgericht der jeweilige Zustellstatus elektronisch zur Verfügung gestellt (ON 19: „exportiert“). Die auf den elektronischen Zustellkarten zu den Beschlüssen ON 4 und ON 6 angeführten Zustelldaten entsprechen nicht den Tatsachen.
 
Die Rekurse der Verpflichteten vom 29. 7. 2021 (ON 7) zur Exekutionsbewilligung ON 4 sowie vom 18. 8. 2021 (ON 9) zum Beschluss ON 6 waren damit rechtzeitig, weshalb der Zurückweisungsbeschluss durch das Rekursgericht zu Unrecht erfolgte.
 
 

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