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Strafrecht

OGH: Zum Aussageverweigerungsrecht nach § 158 Abs 1 StPO

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an

09. 08. 2022
Gesetze:   § 158 StPO
Schlagworte: Zeuge, Aussageverweigerungsrecht, Aussageverpflichtung

 
GZ 12 Os 12/22i, 02.06.2022
 
OGH: Der gegen die Abweisung des Antrags, den Zeugen G* gem § 158 Abs 2 StPO zur Beantwortung einer Frage zu verpflichten, gerichteten Rüge zuwider kommt es bei Anwendung dieser Bestimmung nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an. Demnach wäre in einem sich auf § 158 Abs 2 StPO stützenden Antrag darzulegen, weshalb die Beantwortung der konkret in Rede stehenden Frage, in Ansehung derer die Voraussetzungen des § 158 Abs 1 (hier) Z 1 StPO vorliegen, zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich sein soll. Indem die Bf bei der Antragstellung lediglich allgemein ein Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Zeugen behauptete und auf die wegen des Todes fehlende Möglichkeit der Vernehmung des als Hauptbelastungszeugen bezeichneten (im polnischen Strafverfahren unzählige Male vernommenen [siehe zur Verlesung dieser Aussagen in der Hauptverhandlung ON 236 S 17]) Dipl.-Ing. J* hinwies, zeigte sie mangels Auseinandersetzung mit der zwingenden Erforderlichkeit der Beantwortung der konkreten Frage zur Wahrheitsfindung keine Gründe iSd § 158 Abs 2 StPO auf.
 
Soweit sich die Rüge in diesem Zusammenhang auch auf die Abweisung des Antrags, „sämtliche heute einzuvernehmenden Zeugen“ gem § 158 Abs 2 StPO zur Aussage zu verhalten, beziehen sollte, ist sie darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Aussageverweigerungsrechts nach § 158 Abs 1 Z 1 StPO Fragen sind, deren Beantwortung Gefahr der Schande oder eines vermögensrechtlichen Nachteils bewirken kann. Auf Fragen, deren Beantwortung keine solche Gefahr nach sich zieht, muss der Zeuge eingehen. § 158 Abs 2 StPO normiert eine (im Ermessen des Schöffengerichts stehende [arg: „können“]) Ausnahme zu Abs 1 leg cit, sodass die Unerlässlichkeit der Aussage ebenfalls anhand der konkreten Frage zu beurteilen ist.
 
Da sich der Antrag nach § 158 Abs 2 StPO auf noch gar nicht stattgefundene Vernehmungen bezog, erfolgte er ohne Kenntnis der (erst zu stellenden) Fragen und des Aussageverhaltens der (bezogen auf den Antragszeitpunkt) möglicherweise nach § 158 Abs 1 StPO zur Verweigerung der Beantwortung von Fragen berechtigten, dazu aber jedenfalls nicht verpflichteten Zeugen. In der Abweisung eines solchen Antrags ist die behauptete Verletzung von Strafverfolgungsinteressen zufolge rechtsfehlerhafter Anwendung des § 158 Abs 2 StPO nicht zu erblicken.
 
 

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