Bei Anwendung des § 33 Abs 2 VersVG ist es gerade nicht möglich, dass die verspätete Meldung des Versicherungsfalls geeignet ist, dessen sichere Feststellung sowie die Feststellung des Umfangs der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen zu beeinträchtigen, setzt dieser doch voraus, dass der Versicherer rechtzeitig vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat
GZ 7 Ob 52/22f, 29.06.2022
OGH: Gem § 33 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Diese Bestimmung gilt auch für das Verhältnis VN und Kfz-Haftpflichversicherer, weil das KHVG diesbezüglich keine Sonderregelungen enthält und sich aus dem KHVG auch nicht Gegenteiliges ergibt.
Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte dem jetzt regressierenden Haftpflichtversicherer den Verkehrsunfall vom 4. 2. am 5. 2. unter Vorlage einer Schadensmeldung und Fotodokumentation angezeigt (vgl § 29 Abs 1 KHVG). Ausgehend vom Wortlaut des § 33 Abs 2 VersVG kann sich die Klägerin daher nicht auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit der Beklagten stützen. Sie ist jedoch der Ansicht, § 33 Abs 2 VersVG sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich VN, die mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz iSd § 6 Abs 3 VersVG handeln, nicht auf § 33 Abs 2 VersVG berufen dürfen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 6 Abs 3 VersVG erlaubt es dem VN auch bei einer „schlicht“ vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Nur wenn der VN eine solche Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren („dolus coloratus“), scheidet der Kausalitätsgegenbeweis aus. Diese Differenzierung zwischen „schlichtem“ Vorsatz und dolus coloratus fand jedoch keinen Niederschlag in § 33 Abs 2 VersVG. Es ist unbestritten, dass die verspätete Meldung des Versicherungsfalls geeignet ist, dessen sichere Feststellung sowie die Feststellung des Umfangs der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen zu beeinträchtigen und damit zu vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen des Versicherers führen kann. Dies ist bei Anwendung des § 33 Abs 2 VersVG aber gerade nicht möglich, setzt dieser doch voraus, dass der Versicherer rechtzeitig vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat.