Das Leistungsverweigerungsrecht umfasst grundsätzlich das gesamte Entgelt, sofern nicht von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist
GZ 4 Ob 52/22h, 30.06.2022
OGH: Die Klägerin wiederholt ihre Rechtsansicht, dass die Vorinstanzen den Behebungsaufwand nach den einzelnen Mängeln hätte aufschlüsseln müssen, weil der restliche Werklohn fällig sei.
§ 1052 ABGB gewährt (auch) dem Werkbesteller ein Zurückbehaltungsrecht am Entgelt bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrags durch seinen Vertragspartner. Die entsprechende Einrede der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags kann dabei auch noch nach Abnahme des Werks in Unkenntnis von Mängeln erhoben werden, solange dem Besteller Verbesserungsansprüche zustehen.
Das Leistungsverweigerungsrecht umfasst grundsätzlich das gesamte Entgelt, sofern nicht von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Behauptungslast für eine schikanöse Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch die Beklagte treffe, deckt sich mit der Rsp.