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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen („Diesel-Skandal“)

Der Mangelschaden ist dann nicht verjährt, wenn er aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung - etwa einem schweren Betrug iSd §§ 146, 147 Abs 2 StGB - eines Organs der Beklagten entstanden ist

09. 08. 2022
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 62 StGB, § 67 StGB, §§ 146 f StGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gewährleistungsrecht, Mangelschaden, Verjährung, Vorsatzdelikt, mehr als einjährige Freiheitsstrafe, juristische Person, Handeln der Organe, Diesel-Skandal

 
GZ 6 Ob 160/21d, 27.06.2022
 
OGH: Der Anspruch gegen eine juristische Person verjährt erst in 30 Jahren, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt. Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB oder für Repräsentanten - nicht um das Einstehen-Müssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person selbst. Grundsätzlich gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 2. F ABGB dann, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter gerade dem Geschädigten gegenüber verwirklichte Straftat an. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Die materielle Rechtskraft einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung bewirkt jedoch, dass der Verurteilte sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, dass er die bestrafte Tat nicht begangen habe. Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen. Der Geschädigte muss alle strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen behaupten und beweisen, beim Betrug somit zumindest bedingten Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz.
 
Vorliegend ist der Mangelschaden dann nicht verjährt, wenn dem Kläger der Nachweis gelingt, dass der behauptete Schaden aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung - etwa einem schweren Betrug iSd §§ 146, 147 Abs 2 StGB - eines Organs der Beklagten entstanden ist. Im fortgesetzten Verfahren wird dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung seines Vorbringens dahin zu geben sein, welchen Organen der Beklagten er welches strafbare Verhalten vorwirft.
 
Im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen ist ergänzend festzuhalten, dass nach § 67 Abs 2 StGB der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen hat, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Tatort des Betrugs ist daher auch jener, an dem der Schaden (= Erfolg) eingetreten ist. Der Eintritt eines dem Tatbild entsprechenden Erfolgs in Österreich muss vom Tätervorsatz dabei nicht umfasst sein. Setzt ein Betrüger vom Ausland aus die betrugsspezifische Tathandlung gegen ein im Inland befindliches Opfer und tritt der Vermögensschaden im Inland ein, dann liegt eine Inlandstat vor, für die nach § 62 StGB die österreichischen Strafgesetze gelten.
 

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