Durch die Wahl einer besseren Ausführung (hier Neuerrichtung eines beschädigten Wartehäuschens) verliert der Geschädigte nicht den Anspruch auf jenen Aufwand, der zur Beseitigung des Schadens jedenfalls erforderlich gewesen wäre
GZ 2 Ob 4/22k, 27.06.2022
OGH: Ein Schaden ist nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Zurückversetzen in den vorigen Stand auszugleichen ist. Nur wenn das nicht möglich oder untunlich ist, ist der gemeine Wert zu ersetzen. Naturalrestitution scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Das gilt in besonderem Maß bei Liegenschaften und Gebäuden. Bei Beschädigung solcher Güter ist - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - auf die Sichtweise eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Menschen, der den Schaden selbst zu tragen hätte, abzustellen und allenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wobei die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger trifft.
Untunlichkeit der Reparatur hat hier der Beklagte nicht eingewendet; sie ist auch nicht erkennbar. Einen konkreten Einwand, dass sich die Lebensdauer des beschädigten Wartehäuschens durch eine Reparatur verlängert hätte (Abzug „neu für alt“), hat der Beklagte ebenfalls nicht erhoben. Hätte die Klägerin daher das Wartehäuschen nur repariert, so hätte sie nach der Rsp zweifellos einen Anspruch auf Ersatz des dafür erforderlichen Aufwands gehabt. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin den realen Schaden (Unbrauchbarkeit des Wartehäuschens) nicht durch Reparatur im engeren Sinn, sondern durch einen Neubau beseitigt hat.
Der OGH hat für den Ersatz des vertraglichen Erfüllungsinteresses ausgesprochen, dass der Geschädigte den Verbesserungsaufwand auch dann ersetzt verlangen kann, wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen Zustand herstellt, sondern stattdessen eine bessere Lösung wählt. Sein Anspruch ist dann aber mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte er (nur) den vertragsgemäßen Zustand hergestellt. Denn er ist nur so zu stellen, wie er stünde, wenn der Werkunternehmer die Leistung vertragsgemäß erbracht hätte. Diese Erwägungen sind zumindest insofern auf den vorliegenden Fall zu übertragen, als die Klägerin durch die Wahl einer besseren Ausführung - hier also durch Neuerrichtung - nicht den Anspruch auf jenen Aufwand verliert, der zur Beseitigung des Schadens jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Vielmehr kann sie nach § 1323 ABGB (zumindest) verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Wiederherstellung auf das unbedingt Notwendige beschränkt.