Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt noch keinen Bauwerberwechsel; es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer - auch nach der Rechtslage im Bundesland Niederösterreich (vgl dazu § 6 Abs 1 der NÖ BauO 2014) - eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat
GZ Ra 2022/05/0119, 15.06.2022
VwGH: Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt noch keinen Bauwerberwechsel; es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer - auch nach der Rechtslage im Bundesland Niederösterreich (vgl dazu § 6 Abs 1 der NÖ BauO 2014) - eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat.