Als prozessuale Willenserklärung wird eine Zurückziehung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich
GZ Ra 2022/05/0119, 15.06.2022
VwGH: Nach der stRsp des VwGH kommt es auf die Motive eines Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages nicht an; als prozessuale Willenserklärung wird eine Zurückziehung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich.