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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung der Manuduktionspflicht und der Offizialmaxime

Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht; auch die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben

08. 08. 2022
Gesetze:   § 13 AVG, § 13a AVG, § 39 AVG
Schlagworte: Antragstellung, Manuduktionspflicht, Offizialmaxime

 
GZ Ra 2020/10/0123, 14.06.2022
 
VwGH: Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht. Auch die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg Jud zur Auslegung von Anbringen.
 
 

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