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Verfahrensrecht

OGH: Zur Ausführung der Beweisrüge

Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen

02. 08. 2022
Gesetze:   § 467 ZPO
Schlagworte: Berufungsverfahren, gesetzmäßige Ausführung, Berufungsgrund, Anfechtung der Beweiswürdigung, Beweisrüge, bekämpfte Feststellungen, Sachverständigengutachten

 
GZ 10 Ob 5/22s, 24.05.2022
 
OGH: Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach stRsp angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen.
 
Diese Rsp darf allerdings nicht „formelhaft“ angewendet werden. Die Prüfung, ob eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, hat immer auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Berufungsgründe sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt: Berufungsgrund kann - abgesehen von den Fällen des § 501 Abs 1 ZPO - jeder Entscheidungs- und Verfahrensfehler sein, der nicht durch das Gesetz ausdrücklich - oder aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich - ausgeschlossen ist. Gem § 467 Z 3 ZPO hat der Berufungswerber die Berufungsgründe bestimmt, wenn auch kurz zu bezeichnen. Nach § 467 Z 4 ZPO hat die Berufungsschrift das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, zu enthalten. Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen.
 
Im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass sich das Gericht begründet für eine von mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten entscheidet. Daher genügt es in einer Beweisrüge nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass andere Tatsachen aufgrund anderer Beweisergebnisse festgestellt hätten werden können. Das Erstgericht hat sich hier in seiner Beweiswürdigung va auf Befund und Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Die Klägerin hat in ihrer Berufung nicht nur auf jene Beweisergebnisse hingewiesen, die zu den von ihr gewünschten anderen als vom Erstgericht getroffenen Feststellungen geführt hätten. Sie greift in ihrer Beweisrüge auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen an. Damit hat sie entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausreichend erkennbar dargelegt, aus welchen Gründen das Erstgericht nicht der Darstellung des Sachverständigen folgen hätte dürfen. Da die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt keine Berufung vor, die nur unzulässige Inhalte aufweist, sodass sie zurückgewiesen werden könnte.
 

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