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Verfahrensrecht

OGH: Zur Veräußerung der streitverfangenen Sache

Der Veräußerer einer streitverfangenen Sache wird im Prozess weiterhin als allein Sachlegitimierter angesehen

02. 08. 2022
Gesetze:   § 234 ZPO, § 406 ZPO
Schlagworte: Veräußerung der streitverfangenen Sache, Einzelrechtsnachfolge, Irrelevanztheorie, Disposition über den Streitgegenstand, Sachlegitimation

 
GZ 5 Ob 59/22w, 01.06.2022
 
OGH: Nach § 234 ZPO hat die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Diese Bestimmung bildet nach der in stRsp vertretenen Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. Veräußerung iSd § 234 ZPO wird in LuRsp als jede wechselnde Rechtszuständigkeit der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge definiert. § 234 ZPO gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge. Vorausgesetzt wird, dass nach der Veräußerung für oder gegen den Rechtsnachfolger nach dem materiellen Recht ein identischer Anspruch besteht, weil nur dann eine Rechtsnachfolge vorliegt.
 
Die Bestimmung des § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. Nach der Rsp zur Irrelevanztheorie sind daher alle Einwendungen hinsichtlich der Veräußerung oder der Person des Erwerbers ausgeschlossen, sodass die Disposition über den Streitgegenstand weiterhin allein dem Veräußerer zusteht.
 
Entgegen der von der Klägerin offensichtlich vertretenen Auffassung ist der Veräußerer im Prozess nach der Irrelevanztheorie so zu behandeln, als ob er die Sache nicht veräußert hätte. Die Veräußerung bleibt für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiell-rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruchs bedeutungslos. Der Veräußerer einer streitverfangenen Sache wird im Prozess weiterhin als allein Sachlegitimierter angesehen. Es ist so zu entscheiden, als ob der Veräußerungsakt überhaupt nicht erfolgt wäre.
 

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